Allgemeine Geschäfts- und Beförderungsbedingungen der KairS GmbH
(Stand: Juli 2024)
(1) Diese allgemeine Geschäfts- und Beförderungsbedingungen der KAirS GmbH, in ihrer zum Vertragsschluss gültigen Fassung, werden Bestandteil jedes Vertrages mit KAirS über alle von KAirS erbrachten Leistungen.
(2) Abweichende oder entgegenstehende Vertragsbedingungen des Vertragspartners erkennt die KAirS GmbH nicht an, es sei denn, die KAirS GmbH hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Begriffsbestimmungen
Unter „Kunde“ versteht(en) sich die Person(en), die den Vertrag mit der KAirS GmbH geschlossen hat/haben und daher der Vertragspartner von der KAirS GmbH ist/sind. Unter „Passagier(e)“ ist/sind die Person(en) zu verstehen, die nach dem Vertrag zwischen der KAirS GmbH und dem Kunden mit dem Flugzeug befördert werden soll/sollen oder sich an Bord eines von der KAirS GmbH betriebenen Flugzeugs oder im Auftrag von der KAirS GmbH betriebenen Flugzeugs befindet/ befinden.
Pflicht des Kunden zur Weitergabe an Passagiere
Der Kunde ist für die unverzügliche und vollständige Weitergabe dieser Allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen und anderer Mitteilung oder Hinweise von KAirS an jeden vom Kunden vorgesehenen Passagier sowie für die Inpflichtnahme jedes Passagiers zur Einhaltung der Vorgaben für Passagiere verantwortlich. Soweit der Kunde diese Pflichten zur Weitergabe und Inpflichtnahme der Passagiere nicht erfüllt, ist er KAirS zum Ersatz aller daraus folgenden Schäden verpflichtet.
Abschluss des Chartervertrags
(1) Die Flugbuchungsanfrage des Kunden kann durch Brief, Fax, E-Mail, Online-Buchungsanfrage, Telefon oder mündlich unter Anwesenden vorgenommen werden.
(2) Die auf Anfrage des Kunden von der KAirS GmbH erstellten Angebote sind freibleibend, unverbindlich und gelten vorbehaltlich der Verfügbarkeit des Luftfahrzeugs.
(3) Ein von der KAirS GmbH, auf Anfrage des Kunden übersandter Chartervertrag ist noch kein verbindliches Angebot.
(4) Der Vertrag zwischen dem Kunden und der KAirS GmbH über die von der KAirS GmbH zu erbringenden Flugdienste oder weitere Leistungen (der „Chartervertrag“) kommt erst zustande, wenn der Kunde den von der KAirS GmbH per E-Mail übersandten Chartervertrag unterzeichnet und per E-Mail an die KAirS GmbH gesandt hat und die KAirS GmbH nachfolgend den Chartervertrag auch unterzeichnet und den von der KAirS GmbH unterzeichneten Chartervertrag per E-Mail an den Kunden gesandt hat.
(5) Wenn der Kunde nach Zustandekommen des Chartervertrags noch Änderungswünsche erhebt, steht deren Annahme oder Ablehnung im alleinigen Ermessen der KAirS GmbH, die KAirS GmbH ist zu Vertragsänderungen nicht verpflichtet.
(6) Der Charterpreis bezieht sich ausschließlich auf die im Chartervertrag spezifizierte Flugroute. Änderungen in der Routenführung oder der Reihenfolge der Flugziele, können zu einer nachträglichen Erhöhung des Charterpreises führen.
Kein echter Vertrag zu Gunsten Dritter
Ist ein Passagier nicht zugleich der Vertragspartner von KAirS GmbH, hat der Passagier keinen Beförderungsanspruch und auch sonst keine Leistungsansprüche gegenüber KAirS GmbH; der Chartervertrag ist kein echter Vertrag zugunsten Dritter.
Charterpreis und Zahlung
(1) Der im Chartervertrag vereinbarte Charterpreis beinhaltet nur die Beförderung vom vereinbarten Abflugs- zum Bestimmungsort, inklusive der Kosten der Besatzung, Crewübernachtung, Landegebühren, Gebühren für Streckennavigationsdienste, Flughafen- und Fluggastgebühren, Standard-Catering und -getränke, Abfertigung durch Luftfahrtabfertigungsagenten sowie Luftsicherheitsgebühren, sowie der Kosten eines Überführungsflugs, soweit ein solcher für die Bereitstellung des Flugzeugs auf dem Abflugort der Passagiere notwendig ist.
(2) Im Charterpreis sind folgende Kostenposten („Zusätzliche Kosten“) nicht mit enthalten: die Vergütung von Bodentransportdiensten zwischen Flughäfen sowie zwischen Flughäfen und Stadtterminals oder Hotels, Kosten und Gebühren für ein den Standard übertreffendes Catering, VIP-Handling und VIP-Lounges, erforderliche Verlängerung der Flughafenöffnungszeiten, Enteisungskosten, Beschaffung der zusätzlichen Verkehrsrechte und Sonderleistungen sowie Flugzeugenteisung am Boden, Kosten für Visa- und Zollmarken, Zollgebühren, Steuern und Entgelte sowie andere Abgaben und Steuern, die für Passagiere oder für die durch die Passagiere in Anspruch genommenen Leistungen durch Gesetz, Behörde oder einen anderen Rechtsträger wie Flughafen erhoben werden, inklusive länderspezifische Passagiersteuern und -abgaben. Sollten KAirS Zusätzliche Kosten entstehen, sind diese von dem Kunden zusätzlich zum Charterpreis zu bezahlen. KAirS wird diese Zusätzlichen Kosten dem Kunden entsprechend zusätzlich zum Charterpreis in Rechnung stellen.
(3) Soweit nicht im Chartervertrag ausdrücklich anders vereinbart, ist der Charterpreis ohne Abzug sofort nach Vertragsschluss fällig. Der Kunde versteht und stimmt zu, dass die Zahlung sofort nach Vertragsschluss und vor Beginn der Leistungserbringung eine wesentliche Bedingung für die Erfüllung des jeweiligen Chartervertrages mit der KAirS GmbH darstellt.
(4) Ist die Zahlung des Kunden trotz Zahlungsaufforderung von der KAirS GmbH nicht bis zu dem in der KAirS GmbH-Zahlungsaufforderung benannten Zeitpunkt bei der KAirS GmbH eingegangen oder erlangt die KAirS GmbH Kenntnis davon, dass der Kunde in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, dann ist die KAirS GmbH berechtigt, vom Chartervertrag zurückzutreten. Tritt die KAirS GmbH vom Chartervertrag zurück, dann entfällt jede Leistungspflicht von der KAirS GmbH. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass KAirS GmbH kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, die geschuldeten Zahlungen zu leisten. Soweit keine besondere Vereinbarung getroffen ist, hat der Kunde die Zahlungen in EURO zu leisten. Der Kunde hat den Charterpreis per Überweisung zu bezahlen.
Kündigungsrecht des Kunden & Stornierungsbedingungen
(1) Der Kunde kann den Chartervertrag mit der KAirS GmbH jederzeit kündigen.
(2) Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z.B. Brief, E-Mail oder Textnachricht); während des Fluges kann die Kündigung, wenn der Kunde sich an Bord des Flugzeugs befindet, auch mündlich gegenüber dem Kommandanten erklärt werden.
(3) Wenn der Kunde den Chartervertrag mit der KAirS GmbH kündigt, gelten nachfolgende Stornierungsbedingungen und der Kunde hat pauschaliert folgende Entschädigung zu zahlen:
sowie jeweils zusätzliche Kosten gemäß Ziffer 7, soweit solche anfallen.
(4) Wenn die Kündigung während des Fluges erklärt wird, ist die KAirS GmbH verpflichtet, nach Wahl des Kunden
Der Kunde ist in diesem Fall neben der Zahlung des vollen Charterpreises sowie zum Ausgleich von Zusatzkosten verpflichtet, die aufgrund der Flugausführung nach Wahl des Kunden entstehen (z.B. höhere Treibstoffkosten, Landegebühren o.ä.).
Flüge nach definiertem Flugplan zu festen Zielen
(1) KAirS bietet neben Charterflügen auch Beförderungsleistung nach einem definierten Flugplan zu festen Zeiten und Zielorten.
(2) KAirS erbringt die Beförderungsleistung nur an den im Flugschein genannten Fluggast bei Vorliegen einer bestätigten Buchung. KAirS behält sich die Verweigerung der Beförderung vor, sofern der Fluggast seine Identität nicht nachweisen kann.
(3) Flugscheine sind nicht übertragbar.
(4) Die Bezahlung der Beförderungsleistung erfolgt per Überweisung, Sepa-Lastschriftmandat oder Kreditkarte im Rahmen des Buchungsprozesses.
(5) Die Bedingungen für eine Erstattung von Flugscheinen richten sich nach Stornierungsbedingungen der KAirS:
(6) Die Beförderungsleistung bezieht sich ausschließlich auf die im Flugschein angegebene Strecke und Zeitangabe.
(7) Wünscht der Fluggast eine Änderung des Start- oder Zielortes, kalkuliert KAirS den Flugpreis entsprechend der geänderten Streckenführung nach und bietet ihm hierzu ein Charterangebot an. Nimmt der Kunde dies an, führt KAirS die Beförderungsleistung entsprechend des Chartervertrags durch. Nimmt der Kunde dies nicht wahr und möchte zurücktreten, gelten die Stornierungsbedingungen der KAirS.
(8) Die Meldeschlusszeiten sind an den verschiedenen Flughäfen unterschiedlich. Es wird empfohlen, sich über diese Meldeschlusszeiten zu informieren und sie einzuhalten. Sie betragen, wenn nichts anderes angegeben ist, mindestens 30 Minuten vor dem planmäßigen Abflug. Der Fluggast ist verpflichtet, sich spätestens zu dem bei der Abfertigung angegebenen Zeitpunkt zum Einsteigen am Gate einzufinden. Sofern der Fluggast nicht rechtzeitig zum Einsteigen erscheint, ist KAirS berechtigt, die Buchung zu streichen.
(9) KAirS wird prinzipiell keine Flüge annullieren auf Grund zu geringer Buchungslage. Folglich werden auch Flüge mit nur einem Fluggast durchgeführt.
(10) Im Falle einer Annullierung des Fluges durch KAirS erfolgt eine Erstattung des Flugpreises. Die Erstattung erfolgt grundsätzlich auf das bei der Buchung verwendete Zahlungsmittel. Die Zahlung gilt als Erstattung an den Erstattungsberechtigten.
(11) Sollte ein Flug dennoch annulliert werden, sich erheblich verspäten oder dem Fluggast die Beförderung auf einem Flug, für den er eine bestätigte Reservierung hat, verweigert werden, hat er Anspruch auf die in der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, die am 17.02.2005 in Kraft getreten ist, festgelegten Rechte.
(12) Diese Verordnung gilt für Fluggäste, die eine bestätigte Reservierung für den betreffenden Flug verfügen und nur unter der Bedingung, dass sie sich zur angegebenen Zeit oder, falls keine Zeit angegeben wurde, spätestens 30 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit beim Check-in einfinden.
(13) Fluggäste haben Anspruch auf eine Entschädigung, wenn ihr Flug annulliert wurde oder sich Ihre Ankunft am Zielflughafen um mehr als drei Stunden verzögert.
(14) Wird ein Flug gegen den Willen des Fluggasts nicht durchgeführt (annulliert), so erbringt KAirS Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 Verordnung (EG) Nr. 261/2004
(15) Fluggäste haben keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Annullierung oder Verspätung (mehr als drei Stunden) auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich auch durch Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen. Zu solchen Umständen gehören beispielsweise schlechte Wetterbedingungen, Streiks Dritter, Sicherheitsrisiken und unerwartete Mängel bei der Flugsicherheit.
(16) Ferner haben Fluggäste keinen Anspruch auf eine Entschädigung, wenn
(17) Jeder Fluggast hat Anspruch auf die Beförderung eines Handgepäckstücks. Dieses Gepäckstück sollte die Standardmaße von 47x31x30cm (HxBxT) nicht überschreiten.
(18) Abweichungen von diesen Standardmaßen sind KAirS vom Kunden bzw. Passagier rechtzeitig vor Abflug unbedingt anzuzeigen. Größere Gepäckstücke und Hartschalenkoffer sind auf Grund des begrenzten Gepäckraums nicht zulässig.
(19) Lässt sich Gepäck auf Grund der Anzahl (mehr als 1 Stück/Passagier) oder Überschreitung der Standardmaße nicht ordnungsgemäß im Flugzeug verstauen, obliegt es dem Flugzeugkommandant eine Beförderung des Gepäcks abzulehnen.
(20) Die Beförderung von Tieren ist auf Flügen nach Flugplan nicht möglich. Für Kunden mit Haustieren besteht die Möglichkeit einen Charterflug zu buchen.
Weitergabe der Passagierdaten durch den Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, der KAirS GmbH, den Namen und Vornamen der vom Kunden vorgesehenen Passagiere sowie sonstige Einzelheiten mitzuteilen, die von der KAirS GmbH zur Durchführung des Chartervertrages benötigt und nachgefragt werden. Die Mitteilung hat innerhalb der dafür von der KAirS GmbH gesetzten Frist zu erfolgen oder, soweit eine Frist nicht angegeben ist, spätestens 24 Stunden vor dem Abflug. Unterbleibt die rechtzeitige Mitteilung, ist die KAirS GmbH berechtigt, die Beförderung jedes Passagiers zu verweigern, für den die Angaben fehlen.
(2) Der Kunde ist selbst verantwortlich dafür, das Datenschutzrecht einzuhalten, wenn er die Fluggastdaten erhebt und an die KAirS GmbH weitergibt.
(3) Der Kunde haftet der für alle Schäden, die der KAirS GmbH aus Datenschutzverstößen des Kunden entstehen.
Reisedokumente
(1) Der Kunde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass jeder vom Kunden für den Flug mit der KAirS GmbH vorgesehene Passagier die jeweils erforderlichen Reisedokumente (z.B. Visa, Gesundheitszeugnis oder ähnliches) auf dem Flug mitführt. Reisepässe oder Visa müssen über die vorgesehene Reisezeit hinaus für einen Zeitraum von mindestens weiteren 3 Monaten gültig sein.
(2) Der Kunde haftet der für alle Schäden, die der KAirS GmbH aus der Unrichtigkeit und Unvollständigkeit oder dem nicht oder nicht rechtzeitigen Vorliegen oder einer Verweigerung der Vorlage von Reisedokumenten durch den Passagier entstehen.
Einsteigen und Abflug
(1) Der Kunde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass jeder vom Kunden für den Flug mit der KAirS GmbH vorgesehene Passagier die jeweils erforderlichen Reisedokumente (z.B. Visa, Gesundheitszeugnis oder ähnliches) auf dem Flug mitführt. Reisepässe oder Visa müssen über die vorgesehene Reisezeit hinaus für einen Zeitraum von mindestens weiteren 3 Monaten gültig sein.
(2) Der Kunde haftet für alle Schäden, die der KAirS GmbH aus der Unrichtigkeit und Unvollständigkeit oder dem nicht oder nicht rechtzeitigen Vorliegen oder einer Verweigerung der Vorlage von Reisedokumenten durch den Passagier entstehen.
Luftfahrzeug und Flugausführung
(1) Soweit die Nutzung eines bestimmten Luftfahrzeugsmusters vereinbart ist, ist KAirS GmbH auch berechtigt, ein Luftfahrzeug eines gleichwertigen Luftfahrzeugmusters einzusetzen. Die Gleichwertigkeit des Musters bestimmt sich in diesem Fall ausschließlich nach der Anzahl der Sitzplätze für Passagiere.
(2) Die KAirS GmbH kann sich zur Erfüllung der von ihr geschuldeten Leistungen, sowohl ganz als auch teilweise, auch ihr verpflichteter Dritter und insbesondere auch anderer Luftfahrtunternehmen bedienen. Die allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen des Dritten gelten in diesem Fall ergänzend.
(3) Wenn die KAirS GmbH den Flug nicht selbst durchführt, wird jedem Passagier mitgeteilt, welches Luftfahrtunternehmen den Flug durchführt, sobald der KAirS GmbH dies bekannt ist, spätestens aber beim Einstieg des Passagiers in das Luftfahrzeug.
Gefährliche Gegenstände
(1) Im Gepäck (Handgepäck und aufgegebenes Gepäck) dürfen nicht mitgeführt werden: Gegenstände, deren Beförderung nach den Vorschriften eines Staates, von dem ausgeflogen, der angeflogen oder der überflogen wird, verboten sind.
(2) Die nachfolgend aufgeführten Gegenstände dürfen nicht im aufgegebenen Gepäck mitgeführt werden, es sei denn das Mitführen eines dieser Gegenstände wurde der KAirS GmbH rechtzeitig angezeigt und die KAirS GmbH hat eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Behörde für das Mitführen des betreffenden Gegenstandes im aufgegebenen Gepäck erhalten:
(3) Jeder Passagier hat sich vor Antritt des Flugs über die im Handgepäck und/oder im Reisegepäck verbotenen Gegenstände zu informieren. Führt der Passagier an seiner Person oder in seinem Gepäck verbotene Gegenstände, insbesondere Waffen oder waffenähnliche Gegenstände mit sich, so hat er dies vor Reiseantritt dem Flugzeugkommandanten anzuzeigen. Der Flugzeugkommandant entscheidet über die Art der Beförderung und ist berechtigt, eine Beförderung abzulehnen.
(4) Auch der Kunde ist der KAirS GmbH gegenüber verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Passagiere keine verbotenen Gegenstände mitführen oder, wenn dies doch der Fall sein sollte, dies vor Reiseantritt dem Flugzeugkommandanten anzeigen.
(5) E-Zigaretten sowie Geräte, die mit einer Lithium-Batterie betrieben werden, dürfen nicht im Reisegepäck befördert werden. Führt der Passagier diese im Handgepäck mit sich, so hat er dies vor Reiseantritt dem Flugzeugkommandanten anzuzeigen. Der Flugzeugkommandant entscheidet über die Art der Beförderung und ist berechtigt, eine Beförderung abzulehnen, wenn dadurch eine Gefährdung von Personen oder des Flugzeugs zu befürchten ist.
(6) Der Kunde haftet bei der KAirS GmbH für alle Schäden, die der KAirS GmbH aufgrund von Verstößen der Passagiere gegen diese Vorgaben zur Beförderung gefährlicher Gegenstände entstehen.
Beförderung sperrigen Gepäcks und sonstiger Gegenstände
(1) Sämtliche Gegenstände oder sperriges Gepäck werden als Reisegepäck oder Handgepäck nur zugelassen, wenn wesentliche Beschädigungen, Verschmutzungen oder Gefährdungen von anderem Gepäck, Personen und Fluggerät ausgeschlossen sind. Der Flugzeugkommandant ist berechtigt, die Beförderung von Gegenständen abzulehnen, wenn dadurch eine solche Beschädigung, Verschmutzung oder Gefährdung zu befürchten ist.
(2) Der Kunde haftet für Schäden, die aufgrund einer Nichtbeachtung seitens der Passagiere zu diesen Vorgaben zur Beförderung von Gegenständen entstehen.
Beförderung von Tieren
(1) Die Beförderung von kleinen Haustieren (z.B. Hunde, Katzen), die einen Passagier begleiten, erfolgt nur nach Ermessen des Flugzeugkommandanten; der Flugzeugkommandant wird die Beförderung nicht verweigern, soweit eine sichere Flugdurchführung gewährleistet ist.
(2) Die Beförderung größerer Tiere (ab 1,00 Meter Körperlänge oder 50 Zentimetern Schulterhöhe) erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung mit dem Kunden, anderenfalls ist diese ausgeschlossen.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, für die erforderlichen Reisedokumente für mitreisende Tiere zu sorgen (z.B. Impfpässe). Der Kunde hat die erforderlichen Reisedokumente für die mitreisenden Tiere bis spätestens 72 Stunden vor dem Datum des Tages des ersten nach dem Chartervertrag vorzunehmenden Fluges, auf dem das Tier mitreist, an die KAirS GmbH zu übersenden; gehen die Reisedokumente nicht bis zu diesem Zeitpunkt zu, ist die KAirS GmbH berechtigt, die Beförderung des Tieres zu verweigern. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass der Passagier, den das Tier begleitet, die Reisedokumente für das Tier auf dem Flug mitführt.
(4) Der Kunde haftet bei der KAirS GmbH für alle Schäden, die aus der Unrichtigkeit und Unvollständigkeit oder dem nicht oder nicht rechtzeitigen Vorliegen von Reisedokumenten für ein mitreisendes Tier oder aus einer Verweigerung der Vorlage dieser Reisedokumente durch den Passagier entstehen.
Entscheidungsbefugnisse des Kommandanten
(1) Der Kommandant des Flugzeugs ist berechtigt, jederzeit alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen (Maßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Flugsicherheit (safety) und der Luftsicherheit (security) oder zum sonstigen Schutz von Leib, Leben und körperlicher Unversehrtheit von Passagieren oder Flugbesatzung (Gesundheitsschutz)) zu ergreifen. Insbesondere hat der Flugzeugkommandant volle Entscheidungsbefugnis über die Nutzlast und Sitzkapazität und die Zuweisung von Sitzplätzen sowie über die Verladung, Verteilung und Entladung von Fracht und Gepäck und ist berechtigt, den Passagieren Sicherheitsanweisungen zu erteilen. Gleichermaßen trifft der Kommandant alle notwendigen Entscheidungen, ob und in welcher Weise der Flug durchgeführt, von der vorgesehenen Streckenführung abgewichen und wo eine Landung vorgenommen wird. Der Kommandant ist insbesondere auch zur Beförderungsverweigerung nach Ziffer 20 berechtigt oder soweit der Kommandant dies aus Sicherheitsgründen (Flugsicherheit, Luftsicherheit, Gesundheitsschutz) für erforderlich erachtet.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Passagiere über die Bordgewalt des Flugzeugkommandanten zu informieren und sie zu verpflichten, die Anweisungen des Kommandanten zu befolgen.
(3) Der Kunde haftet für alle Schäden, die aus der Nichtbefolgung von Sicherheitsanweisungen des Flugzeugkommandanten oder sonstigen Verstoßes gegen vom Kommandanten getroffene Sicherheitsmaßnahmen durch Passagiere entstehen.
Einhalten von Rechtsbestimmungen durch die Passagiere
(1) Für die Einhaltung der bei der Durch-, Ein- oder Ausreise von den Passagieren einzuhaltenden Gesetze, Vorschriften, Verordnungen oder Anordnungen der Staaten, die überflogen oder angeflogen oder von denen aus geflogen wird, ist jeder Passagier und der Kunde verantwortlich. Die KAirS GmbH trifft insoweit keine Verantwortung gegenüber Passagieren oder dem Kunden, insbesondere ist die KAirS GmbH nicht zur Überprüfung verpflichtet.
(2) Der Kunde haftet für alle Schäden, die aus der Nichteinhaltung von bei der Durch-, Ein- oder Ausreise von den Passagieren einzuhaltenden Gesetze, Vorschriften, Verordnungen oder Anordnungen der Staaten, die überflogen oder angeflogen oder von denen aus geflogen wird, entstehen.
Zoll- und Sicherheitsüberprüfung
(1) Auf Verlangen der Zollbehörden haben Passagiere der Durchsuchung ihres Gepäcks durch die Zollbehörden beizuwohnen. Die KAirS GmbH ist für die Überprüfungen durch diese anderen Stellen nicht verantwortlich.
(2) Passagiere haben sich und ihr Gepäck den durch die Behörden, den Flughafenbetreiber oder sonstige Stellen vorgenommenen Sicherheitsüberprüfungen und -durchsuchungen zu unterwerfen. Die KAirS GmbH ist für die Überprüfungen durch diese anderen Stellen nicht verantwortlich.
(3) Passagiere haben sich und ihr Gepäck gegebenenfalls auch von der KAirS GmBH durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen und -durchsuchungen zu unterwerfen.
(4) Der Kunde haftet für alle Schäden, die aus der Verweigerung oder sonstigen Störung der Zoll- oder Sicherheitsüberprüfung durch den betroffenen Passagier entstehen.
Beförderungsverweigerung
Die KAirS GmbH kann die Beförderung von/eines Passagieren/Passagiers und/oder deren/dessen Gepäcks verweigern:
(2) Die Beförderung kann auch verweigert werden, wenn die KAirS GmbH dem Kunden vor Vertragsschluss mitgeteilt hat, dass dieser Passagier vom Zeitpunkt der Mitteilung an nicht mehr von der KAirS GmbH befördert wird, oder wenn das Verhalten des Passagiers auf einem früheren Flug das Beförderungsverweigerungsrecht begründet hatte und der KAirS GmbH seine Beförderung daher nicht zumutbar ist.
(3) Wird aus einem oder mehreren der oben genannten Gründe die Beförderung verweigert, bleibt der Gegenleistungsanspruch von der KAirS GmbH gegenüber dem Kunden in voller Höhe bestehen, dem Kunden steht kein, auch kein anteiliges, Zahlungsverweigerungsrecht zu; es besteht kein Beförderungsanspruch.
(4) Eine Schadenshaftung der KAirS GmbH wegen berechtigter Beförderungsverweigerung ist ausgeschlossen.
Unmöglichkeit der Flugdurchführung
(1) Im Fall der Unmöglichkeit der Flugdurchführung wegen
entfällt die Pflicht von der KAirS GmbH zur Flugdurchführung und zur Erbringung damit zusammenhängender Leistungen.
(2) Soweit die Leistungspflicht der KAirS GmbH wegen Unmöglichkeit entfällt, entfällt auch die Pflicht des Kunden zur Zahlung des Charterpreises oder weiterer Gegenleistung.
(3) Tritt die Unmöglichkeit während des Fluges ein, ist die KAirS GmbH verpflichtet, nach Wahl des Kunden
Der Kunde ist zur Zahlung des bezogen auf die Dauer des tatsächlich durchgeführten Fluges anteiligen Charterpreises und der angefallenen Zusätzlichen Kosten gemäß Ziffer 7 sowie zum Ausgleich von Zusatzkosten verpflichtet, die aufgrund der Flugausführung nach Wahl des Kunden entstehen (z.B. höhere Treibstoffkosten, Landegebühren o.ä.).
(4) Schadensersatzansprüche wegen der Unmöglichkeit der Flugdurchführung sind ausgeschlossen, es sei denn, die Umstände, welche die Unmöglichkeit ergeben, beruhen auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Anspruchsgegners.
Kündigung sog. „Leerflüge“/“Empty Legs“ durch KAirS GmbH
(1) Als „Empty-Leg-Flug“ bezeichnet man einen Positionierungsflug ohne Passagiere zum Zwecke des Rückfluges zum üblichen Stationierungsort des Luftfahrzeuges oder zu einem bestimmten Flugziel, um dort Passagiere aufzunehmen, welche das Flugzeug gechartert haben.
(2) Ein Empty-Leg-Flug kann durch den Kunden entsprechend gebucht werden. Die KAirS GmbH bietet derartige Flüge im Vergleich zu den üblichen Charterflügen vergünstigt an. Bei der Buchung weist die KAirS GmbH den Kunden explizit schriftlich oder in Textform darauf hin, dass es sich um einen Empty-Leg-Flug handelt.
(3) Empty-Leg-Flüge können durch die KAirS GmbH jederzeit kurzfristig vor dem geplanten Flug ohne Begründung storniert werden, wenn es einer Positionierung des Flugzeuges nicht mehr bedarf. Den bereits gezahlten Charterpreis erhält der Kunde zurück.
Schadenshaftung von KAirS GmbH
(1) Die Beförderung von Passagieren und Gepäck oder Fracht durch KAirS GmbH unterliegt den zwingenden Vorschriften des Montrealer Übereinkommens (1999) und der Verordnung (EG) Nr. 2027/1997 in ihrer jeweils geltenden Fassung oder, soweit außerhalb der Europäischen Union stattdessen anwendbar, des Warschauer Abkommens (1929) in der Fassung von Den Haag (1955) oder des Zusatzabkommens von Guadalajara (1961).
(2) Die Schadenshaftung der KAirS GmbH bei Tod oder Körperverletzung von Passagieren, bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck oder von Fracht sowie im Fall der Verspätung bei der Beförderung von Passagieren und Reisegepäck oder von Fracht besteht nach den in Absatz 1 dieser Ziffer 23 vorgenannten zwingenden Vorschriften.
(3) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so finden die Normen des anwendbaren Rechts hinsichtlich des Ausschlusses oder der Minderung der Ersatzpflicht bei mitwirkendem Verschulden des Geschädigten Anwendung.
(4) Die KAirS GmbH haftet nicht für Schäden, die aus der Erfüllung von staatlichen Vorschriften durch durch die KAirS GmbH oder dadurch entstehen, dass der Passagier die sich hieraus gebenden Verpflichtungen nicht erfüllt.
(5) Die Haftung der KAirS GmbH übersteigt in keinem Fall den Betrag des nachgewiesenen Schadens. Für indirekte oder mittelbare Schäden oder Folgeschäden hat die KAirS GmbH nur Ersatz zu leisten, soweit diese von der KAirS GmbH, grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden; die in Absatz 1 dieser Ziffer 23 genannten zwingenden Vorschriften bleiben unberührt.
(6) Die KAirS GmbH verzichtet nicht auf zu ihren Gunsten geltende Haftungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen des Montrealer Übereinkommens (1999) und der Verordnung (EG) Nr. 2027/1997 in ihrer jeweils geltenden Fassung oder, soweit außerhalb der Europäischen Union stattdessen anwendbar, des Warschauer Abkommens (1929) in der Fassung von Den Haag (1955) oder des Zusatzabkommens von Guadalajara (1961) oder des jeweils anwendbaren sonstigen Rechts. Keine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen hat einen Verzicht auf solche Haftungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen zum Inhalt oder bezweckt einen solchen.
(7) Ausschluss und Beschränkungen der Haftung der KAirS GmbH gelten sinngemäß auch zugunsten ihrer Bediensteten, Vertreter sowie jeder Person, deren Fluggerät von der KAirS GmbH benutzt wird, einschließlich deren Bediensteten und Vertreter. Der Gesamtbetrag, der von KAirS GmbH und von den genannten Personen zu leisten ist, übersteigt in keinem Fall die geltenden Haftungshöchstgrenzen.
(8) Die KAirS GmbH haftet nicht für an Bord des Flugzeugs zurückgelassene Gegenstände des Passagiers.
Sonstiges
(1) Vorbehaltlich anders lautender zwingender Vorschriften vereinbaren der Kunde und die KAirS GmbH die Anwendbarkeit deutschen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Soweit der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, gilt als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten Neustadt an der Aisch, Bundesrepublik Deutschland, als vereinbart. Davon unberührt bleiben die sich nach anderslautenden zwingenden Vorschriften ergebenden Gerichtsstände, insbesondere nach dem Montrealer Übereinkommen (1999).
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien vereinbaren, unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch möglichst nahekommende wirksame Bestimmungen zu ersetzen.